Satzung
des
MUSIKVEREINS
ASBACH - BÄUMENHEIM


§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr



( 1 ) Der Verein fürht den Namen "Musikverein Asbach-Bäumenheim".

( 2 ) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

( 3 ) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszustaz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.", also "Musikverein Asbach-Bäumenheim e.V.".

( 4 ) Er wurde gegründet im Jahr 1985.

( 5 ) Er hat seinen Sitz in Asbach-Bäumenheim.

( 6 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2

Verbandszugehörigkeit



Der Verein wird Mitgiel im Allgäu-Schwäbischen Musikbund (ASM).



§ 3

Zweck und Tätigkeit des Vereins



( 1 ) Der Verein verfolgt insbesondere die Erhaltung, Pflege, Verbreitung und Förderung von musikalischer Volksbildung, Volksbrauchtum und bodenständiger Kultur.


( 2 ) Vornehmlich sieht der Verein seine Aufgabe in der Pflege der Blas- und Volksmusik, der Gewinnung der Jugend zur musischen Bildung, der Bewahrung und Neubelebung bodenständiger Trachten und der Völkerverständigung, insbesondere in der Gemeinde Asbach-Bäumenheim.


( 3 ) Diese Zielsetzung verfolgt er durch


a) regelmäßige Übungsstunden

b) Veranstaltung von Konzerten, Musikertreffen, Jugendkonzerten und sonstigen kultrellen Ereignissen

c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art

d) Teilnahme an Musikfesten des Allgäu-Schwäbischen Musikbundes (ASM), seiner Bezirke und Mitgliedsvereine

e) bevorzugte Beratung - ausgenommen juristische -, Ausbildung und Förderung von Jungmusikern.

f) Begegnungen und Partnerschaften auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere auf dem Gebiet des Jugendaustausches

g) alle sonstigen dem Vereinszweck förderlichen Unternehmungen.



§ 4

Mitgliedschaft



( 1 ) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.


( 2 ) Aktives Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede Person werden, die ein Musikinstrument spielt oder dem Vorstand angehört.


( 3 ) Förderdes Mitglied kann auf schriftlichem Antrag jede Person werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.


( 4 ) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidt der geschäftsführende Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann der Vorstand angerufen werden, welcher endgültig entscheidet. Die Generalversammlung kann eine Aufnahmegebühr festsetzen.


( 5 ) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen ohne Begründung gegenüber dem Verein nicht nachkommen, gehen ihrer Mitgliedschaft verlustig.


( 6 ) Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Er muß gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.


( 7 ) Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Allgäu-Schwäbischen Musikbundes (ASM) verstößt, kann vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden.

Vor dem Beschluß ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben. Der Ausschuß ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes kann der Vorstand innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung angerufen, welcher dann auf Vereinsebene endgültig entscheidet.


( 8 ) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, seine Höhe bestimmt die Generalversammlung für aktive und fördernde Mitglieder.


§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder



( 1 ) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Generalversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festgelegten Bedingungen zu besuchen.


( 2 ) Das Antragsrecht steht den Mitgliedern ab dem 14. Lebensjahr zu. Das aktive Wahlrecht ist ebenfalls ab dem 14. Lebensjahr gegeben, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.


( 3 ) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.



§ 6

Ehrenmtigliedsachaft



( 1 ) Persönlichkeiten, die sich um die Zielsetzung des Vereins oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes * zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden.


( 2 ) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.



§ 7

Organe


( 1 ) Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) der geschäftsführende Vorstand


( 2 ) Die Organe sind, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.


( 3 ) Mitglieder von Organen dürfen bei der Beratung und Entscheidung über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.


( 4 ) Die Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind grundsätzlich nichtöffentlich, die Generalversammlung dagegen grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann - ganz oder teilsweise - auf Beschluß der Generalversammlung ausgeschlossen werden.


( 5 ) Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand gem. § 10 Abs. 1 werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Wahlen zum Vorstand gemäß § 9 Abs. 1 d), f) - j) werden auf Antrag geheim durchgeführt.


( 6 ) Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht ist oder alle anderen Vorschläge für diese Position sich erledigt haben, kann auch offen gewählt werden, Wiederwahl ist zulässig.


( 7 ) Über die Sitzung der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.



§ 8

Die Generalversammlung


( 1 ) Die Generalversammlung findet jährlich einmal, und zwar in der Regel im ersten Vierteljahr statt.

Sie ist vom 1. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vorher durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Gemeinde in der Donauwörther Zeitung und durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder* unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.


( 2 ) Anträge an die Generalversammlung sind spätestens eine Woche vorher an den Vorsitzenden zu richten. Für die Anträge des Vorstandes und geschäftsführenden Vorstandes ist keine Frist gegeben.


( 3 ) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Generalversammlungen einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angaben der Gründe fordert.


( 4 ) Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.


( 5 ) Die Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.


( 6 ) Von der Generalversammlung ist ein Wahlleiter zu bestellen, dem zwei Beisitzer beizugeben sind.


( 7 ) Die Generalversammlung ist zuständig für


a) die Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden, des Dirigenten, des Jugendvertreters und gegebenenfalls des Beauftragten für das Spielmannswesen,

b) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte sowie die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

c) die Entlastung des Vorstandes,

d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und einer etwaigen Aufnahmegebühr,

e) die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer,

f) die Änderung der Satzung und die Änderung des Vereinszwecks.

g) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat

h) die Auflösung des Vereins

i) den Austritt aus dem Allgäu-Schwäbischen Musikbund (ASM).



§ 9

Der Vorstand


( 1 ) Der Vorstand setzt sich zusammen aus


a) dem / der 1. Vorsitzenden

b) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem / der Kassier - in

d) dem / der Schriftführer - in

e) dem / der Dirigenten - in

f) dem / der Jugendleiter - in

g) dem / der Jugendvertreter - in

h) dem / der Beauftragten für das Spielmannswesen oder andere musikalischen Gruppen

i) einem bis zu drei Beisitzer aus den aktiven Mitlgiedern

j) einem bis zu drei Beisitzern aus den fördernden Mitgliedern.


( 2 ) Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf 3 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt, soweit nicht etwas anders bestimmt ist. Es können nur vorgeschlagene Bewerber gewählt werden. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Er beschließt über alle Angelgenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist. Der Vorstand entscheidet über die Einrichtung und Auflösung von Beiraten oder Sonderausschüssen. Diese sind dem Vorstand unmittelbar verantwortlich.


( 3 ) Insbesondere wählt der Vorstand die Delegierten für die jeweilige Generalversammlung des Allgäu-Schwäbischen Musikbundes (ASM) soweit für die jeweiligen Bezirksversammlungen.


( 4 ) Der Vorstand bzw. der geschäftsführende Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder verlangen.


( 5 ) Sofern während der Amtsperiode des Vorstandes Nachwahlen erforderlich sind, gelten diese jeweils nur bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes.


( 6 ) Jugendleiter und Jugendvertreter werden von allen aktiven Mitgliedern von 10 bis einschließlich 25 Jahren auf 3 Jahre gewählt und gehören dem Vorstand kraft Amtes an.


( 7 ) Der Dirigent wird vom Vorstand berufen und abberufen. Er gehört dem Vorstand kraft Amtes an.



§ 10

Der geschäftsführende Vorstand



( 1 ) Der geschäftsführende Vorstand besteht aud dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertetedenen Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.


( 2 ) Soweit vom Vorstand Beschlüsse gefasst werden, ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, diese zu beachten und nach ihnen zu verfahren.


( 3 ) Regelungen für das Innenverhältnis

a) Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzung der Organe und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er ist außerdem verantwortlich für die ordnungsgemäße Erledigung der laufenden Geschäfte.

b) Ist der 1. Vorsitzende verhindert, so tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende. Der stellvertretende Vorsitzende ist bei Nichteinhaltung des Vertretungsfalles dem Vorstand verantwortlich und gegebenenfalls dem Verein ersatzpflichtig. Dies gilt entsprechend für den Kassier und den Schriftführer.

c) Der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer haben den 1. Vorsitzenden bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte nach den Weisungen des 1. Vorsitzenden zu unterstützen; ihnen können allgemeine und besonder Aufträge erteilt werden.

d) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt,

aa) Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen.

bb) Zahlungen für den Verein in unbegrenzter Höhe im Einzelfall zu leisten, sofern diese durch Beschlüsse des Vorstandes abgedeckt sind.

cc) alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen. Zu deren gleichzeitiger Aufbewahrung ist er verpflichtet.

e) Der Kassier legt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan vor, der vom geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen ist.

f) Der Kassier fertigt auf den Schluß des Geschäftsjahres einen Kassenabschluß, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und in der Generalversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen.



§ 11

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB



Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.



§ 12

Gemeinnützigkeit


( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


( 3 ) Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheiten seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.


( 4 ) Mittel des Verein dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen bzw. Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.


( 5 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhaltensmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 13

Satzungsänderung - Zweckänderung



( 1 ) Anträge auf Satzungs- bzw. Zweckänderung können von jedem Mitglied innerhlab der Frist für Anträge zu einer Generalversammlung gestellt werden.


( 2 ) Eine Satzungs- bzw. Zweckänderung kann von der Generalversammlung nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der in der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.



§ 14

Auflösung



( 1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß der Generalversammlung erfolgen. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.


( 2 ) Der Antrag auf Auflösung muß vorher in der Tagesordnung zur Generalversammlung mitgeteilt worden sein.


( 3 ) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das verbliebene Vereinsvermögen an die Gemeinde Asbach-Bäumenheim mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.


Asbach-Bäumenheim den 11.Oktober 1985


Satzungsänderung vom 26.02.1994

durch Notar Wolfgang Olshausen bestätigt am 18.03.1994 URNr.0521

Wortlaut: Die Satzung wurde durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 26.02.1994 geändert in §4 Abs. 3 (Mitgliedschaft), §7 Abs. 5 (Vorstandswahlen), §9 Abs. 1 und 6 (Vorstand) und in §10 Abs. 3 (geschäftsführender Vorstand). Die Vertretungsregelung blieb unverändert.